Wiedereinsteiger:innen fördern

Welcome back!

Nach einer Auszeit denkst Du darüber nach, wieder in den tierärztlichen Beruf zurückzukehren?
Das ist toll, denn Du wirst dringend gebraucht, Tierärzt:innen sind vor allem im ländlichen Raum dringend gesucht. Das bietet Dir hervorragende Perspektiven. Zudem haben sich die Arbeitsbedingungen sowie die Arbeitszufriedenheit in den vergangenen Jahren deutlich verbessert! Familienfreundliche Arbeitszeiten, akzeptierte Teilzeitmodelle, angemessenen Gehälter, lukrative Bezahlung für Nacht-, Not-. und Wochenenddienste setzen sich immer mehr durch. Die neue Gebührenordnung für Tierärzte generiert, konsequent angewendet, sowohl für selbständige als auch für angestellte Tierärzt:innen einen akademikergerechten Verdienst. Auch die Selbständigkeit bietet durch neue Modelle jenseits des 24/7 Einzelkämpfertums Möglichkeiten, die Berufstätigkeit befriedigend und lukrativ zu gestalten.

Doch wie gelingt der Wiedereinstieg?

Im Dessauer Zukunftskreis (DZK) hat sich der Arbeitskreis „Wiedereinsteiger:innen“ mit Unterstützung des Bund angestellter Tierärzte (BaT) mit der Thematik befasst und Informationen zusammengestellt. Unter www.tierarztmangel.de  finden sich nähere Informationen zu den Arbeitskreisen im DZK, zur aktuellen Lage unseres Berufsstandes und zum gegenwärtigen Tierärztemangel sowie viel Wissenswertes und Hilfreiches zum Wiedereinstieg

Wir wünschen Dir viel Erfolg für Deine Zukunft in der Tiermedizin!

FAQ Wiedereinstieg

In den letzten Jahren sind die Gehälter in der Tiermedizin im Vergleich zu früher in der Regel gestiegen, da aufgrund des demographischen Wandels auch in der Tiermedizin Fachkräftemangel herrscht. Parallel existieren verschiedene Gehaltsempfehlungen. Eine Übersicht findet sich hier.

Nach Ende der Elternzeit gelten für Ihr Arbeitsverhältnis dieselben Bestimmungen wie vor der Elternzeit. Also arbeiten Sie auch automatisch wieder so viele Stunden pro Woche wie vor der Elternzeit. Sie haben dann auch keinen besonderen Anspruch auf Teilzeit mehr. Möglicherweise können Sie von Ihrem Arbeitgeber trotzdem Teilzeit verlangen auf Grundlage des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Der Anspruch auf Teilzeit hat verschiedene Voraussetzungen. Dazu zählt, dass Sie schon länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber sind und dass Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.
Auch für den Antrag auf Teilzeit nach der Elternzeit gelten andere Regelungen als bei der Teilzeit während der Elternzeit. Zum Beispiel müssen Sie den Antrag schon spätestens 3 Monate vor geplantem Beginn der Teilzeit stellen. In dem Antrag müssen Sie angeben, wie Ihre Arbeitszeit verteilt sein soll. Das müssen Sie zwar nicht schriftlich
machen, sinnvoll ist es dennoch, für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber den Antrag ablehnt und Sie gegen die Ablehnung vorgehen wollen. Ablehnen darf der Arbeitgeber den Antrag nur aus betrieblichen Gründen.

Quelle

Arbeitgebende können sich an den Kinderbetreuungskosten beteiligen, mit wie viel Geld, bleibt ihm bzw. ihr überlassen. Die Höhe lässt sich frei gestalten. Diese Arbeitgeberleistung ist steuer- und sozialversicherungsfrei, das heißt für sie als Arbeitnehmer/in, diese zusätzlichen Leistungen, die sie erhalten, müssen Sie nicht versteuern, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihr Kind geht noch nicht zur Schule und wird nicht zu Hause betreut.
  • Die Betreuungseinrichtung ist für die Betreuung Ihres Kindes geeignet.
  • Der Zuschuss wird zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt.
  • Ein Nachweis, dass Sie die Zuschüsse für die Kinderbetreuung verwendet haben, wird erbracht.

Quelle

Den Notdienst regeln die Heilberufe- und Kammergesetze der Länder, die Notdienstverordnung der Bundestierärztekammer und die Berufsordnungen und Notdienstverordnungen der einzelnen Landestierärztekammern. In der Vergangenheit waren oft nur niedergelassene Tierärzt:innen, sprich die Praxisinhaber:innen zum Notdienst verpflichtet und regelten diesen häufig als lokale Ringnotdienste unter den Nachbarkollegen. Im Zuge der Notdienstkrise in der Tiermedizin, sind in der Regel alle praktizierenden Tierärzt:innen (angestellt wie selbstständig) zum Notdienst verpflichtet. Je nach Bundesland gibt es verschiedene Modelle. Erfolgt keine Regelung in Eigenregie in Notdienstringen, übernehmen die Landestierärztekammern die Organisation. Bitte erkundigen Sie sich auf der Homepage oder direkt bei ihrer Landestierärztekammer. Diese informieren auch über die Möglichkeiten einer Befreiung, der allerdings enge Grenzen gesetzt sind. Hier der aktuelle Stand in Nordrhein-Westfalen.

Einen Musterarbeitsvertrag hat die Bundestierärztekammer herausgegeben. Dort finden sich grundsätzliche Anmerkungen zur Ausgestaltung von Arbeitsverträgen. Im Text sind z.T. nur die gesetzlichen Mindeststandards eingepflegt, bitte unbedingt die jeweiligen Anmerkungen dazu lesen. Wie dort bereits erwähnt, Darüber hinaus wurde mit Umsetzung einer EU-Richtlinie der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, das Nachweisgesetz, welches die Pflichtangaben in Arbeitsverträgen regelt, zu ändern. Mit Inkrafttreten der Neuregelung des NachwG zum 01.08.2022 ändern sich die Informations- und Dokumentationspflichten der Arbeitgebenden. Ebenfalls sieht das NachwG nunmehr Bußgelder von bis zu zweitausend Euro bei Verstößen vor.

Quellen:

BTK

BAT

 

Liebe Kollegin, lieber Kollege,
nach einer Auszeit von der Tiermedizin denken Sie vielleicht darüber nach, wieder in ihren Beruf zurückzukehren.
In den letzten fünf bis zehn Jahren hat sich in unserer Branche vieles gewandelt. Arbeitsbedingungen und Arbeitszufriedenheit verbessern sich stetig. Sie werden dringend gebraucht.
Familienfreundliche Arbeitszeiten, akzeptierte Teilzeitmodelle, angemessenen Gehälter, lukrative Bezahlung für Nacht-, Not-. und Wochenenddienste setzen sich immer mehr durch.
Kammern, Versorgungswerke, Berufsverbände und Arbeitgebende aus allen Bereichen der Veterinärmedizin haben ihr Potential erkannt und werben um Sie als Kolleg:innen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg für ihre Zukunft in der Tiermedizin.

 

Dr. Elisabeth Brandebusemeyer

1. Vorsitzende des Bund angestellter Tierärzte (BaT) im Namen des Arbeitskreises „Wiedereinsteiger:innen“ des DZK